Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung

Ab dem 01. Januar 2022 sind Auftragnehmer von Kommunen oder Behörden des Landes nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bis 31.12.2025 für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Für die elektronische Rechnungsstellung verwenden Auftragnehmer ausschließlich den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg. Rechnungsdokumente müssen dazu im Standard X-Rechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden. Bei Rechnungen, die an das Institut für Kulturanalyse der Deutschen des östlichen Europa (IKDE) adressiert sind, muss im Feld Buyer-Reference (BT-10) die Leitweg-ID 08-A2944-48 angegeben werden.

Es gelten die Nutzungsbedingungen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung jeweils gültigen Fassung.